(1) Wer ein Pflegeheim betreiben will, hat dies der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist anzuschließen
a) das Finanzierungskonzept unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Errichtung des Pflegeheimes,
b) ein Leistungskatalog, bei dem die einzelnen Leistungen nach Art, Umfang und Entgelt ausgewiesen sind, sowie eine Erklärung über die rechtliche, wirtschaftliche und fachliche Verantwortung,
c) ein Nachweis, dass eine ärztliche Beratung der Heimleitung und Pflegeleitung sichergestellt ist und
d) der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Pflegeheim erteilt und die Vollendung des Bauvorhabens gemeldet wurden.
(3) Die Landesregierung hat die geplante Betriebsaufnahme binnen zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Unterlagen nach Abs. 2 lit. a bis d nicht Gewähr bieten, dass das Pflegeheim längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten, sofern diese nicht bloß geringfügig sind, bei Verpachtung oder sonstiger Übertragung an einen anderen Rechtsträger sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsrichtlinien bestehender Pflegeheime.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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