(1) Wer plant, ein Pflegeheim zu errichten, hat dies der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind anzuschließen
a) das Finanzierungskonzept,
b) ein Lageplan und eine allgemeine Beschreibung der für das Pflegeheim geplanten baulichen Anlagen und
c) eine verbindliche Auflistung der Betriebsrichtlinien, die jedenfalls die Ziele und Grundsätze der Einrichtung, die Bewohnerzielgruppe und einen Leistungskatalog beinhalten.
(3) Die Landesregierung hat die geplante Errichtung des Pflegeheimes binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn das Finanzierungskonzept und die Betriebsrichtlinien keine Gewähr bieten, dass das Pflegeheim errichtet und längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Die Errichtung darf bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten eines bestehenden Pflegeheimes, sofern diese nicht bloß geringfügig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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