(1) Pflegeheime sind an einem Standort zu errichten, der möglichst in die Gemeinde integriert ist. Bauwerke und sonstige technische Anlagen, die als Pflegeheim bzw. in einem Pflegeheim verwendet werden, müssen so ausgeführt werden, dass sie neben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen nach § 15 Baugesetz auch den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebs, insbesondere der Sicherung der Pflegequalität, entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Verordnung nach Abs. 1 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen Amtssachverständigen oder eine Amtssachverständige für sanitätspolizeiliche Angelegenheiten und Sachverständige für Brandschutztechnik und barrierefreies Bauen beizuziehen. Bescheide über Bauanträge, die Herstellung des rechtmäßigen Zustands oder die Untersagung der Benützung des vollendeten Bauvorhabens hat die Baubehörde unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die im Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 5/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise