(1) Den Bewohnern und Bewohnerinnen eines Pflegeheimes, ihren gesetzlichen Vertretungen und Personen, die von den Bewohnern und Bewohnerinnen als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren. Die Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder eines Bewohners oder einer Bewohnerin sind, sofern sich dieser nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat, grundsätzlich auskunftsberechtigt.
(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner und Bewohnerinnen eines Pflegeheimes behandeln, sind die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 5/2024
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