(1) Das Land hat die Kosten der Schiedskommission (§ 7 Abs. 4) und den notwendigen Sach- und Personalaufwand der Geschäftsstelle der Schiedskommission zu tragen, soweit sie sich aus deren Tätigkeit für die Patienten der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ergeben.
(2) Die Rechtsträger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dem Land die Kosten gemäß Abs. 1 anteilsmäßig zu ersetzen. Der Anteil eines Rechtsträgers richtet sich nach dem Zeitaufwand der Schiedskommission und der Geschäftsstelle der Schiedskommission für die Patienten, die diesem Rechtsträger zuzurechnen sind. Der Kostenersatz ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr binnen einem Monat nach Einlangen der Kostenvorschreibung zu entrichten. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Landesregierung mit Bescheid. Der Kostenersatz gilt als Betriebsaufwand der Krankenanstalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 44/2013
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