(1) Die Schiedskommission hat bei Patienten- und Klientenschäden auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken und Lösungsvorschläge dafür zu erstatten.
(2) Das Verfahren vor der Schiedskommission wird eingeleitet
a) auf Antrag eines Patienten oder Klienten, der Ansprüche aufgrund eines Patienten- bzw. Klientenschadens erhebt, oder
b) auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt oder einer Pflege- und Betreuungseinrichtung oder auf Antrag eines niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe, gegen den Ansprüche aufgrund eines Patienten- bzw. Klientenschadens erhoben werden.
Der Antragstellung durch einen Patienten oder Klienten hat außer in den Fällen des § 5 Abs. 4 eine Beratung mit der Patientenanwaltschaft voranzugehen.
(3) Ein Verfahren vor der Schiedskommission kann nur so lange eingeleitet und geführt werden, als der Patienten- bzw. Klientenschaden nicht im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.
(4) Die Einleitung des Verfahrens setzt voraus, dass der Patient oder Klient die Schiedskommission bevollmächtigt, alle Daten und Informationen von Krankenanstalten, niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und Pflege- und Betreuungseinrichtungen einzuholen, die für das Verfahren erheblich sind.
(5) Parteien des Verfahrens sind
a) der Patient oder Klient und
b) der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Pflege- und Betreuungseinrichtung oder der niedergelassene Angehörige der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe sowie der Träger einer betroffenen Haftpflichtversicherung.
(6) Der Patient oder Klient kann sich im Verfahren vom Patientenanwalt unterstützen lassen und auch in seiner Begleitung vor der Schiedskommission erscheinen.
(7) Wenn sich die Parteien nicht schon vorher geeinigt haben, hat ihnen die Schiedskommission spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages gemäß Abs. 2 einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Der Lösungsvorschlag ist ein Gutachten.
(8) Die Schiedskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der das Verfahren näher zu regeln ist. Die Geschäftsordnung hat in möglichst einfacher Weise faire Verfahren zu gewährleisten und insbesondere den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren. In der Geschäftsordnung kann die Behandlung bestimmter geringfügiger Schäden ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung nicht rechtswidrig ist.
(9) Für die Kosten einer Vertretung der Parteien wird kein Ersatz geleistet.
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