(1) Die Landesregierung hat eine Schiedskommission für die Patienten der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten zu bestellen. Der Kommission gehören ein Vorsitzender und zwei Beisitzer an. Der Vorsitzende muss Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes sein. Ein Beisitzer muss zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt sein, der allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist oder eine gleichwertige Eignung besitzt. Der weitere Beisitzer muss Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein. In der Kommission müssen Frauen und Männer vertreten sein.
(2) Alle Mitglieder sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden ist der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören.
(3) Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
(6) Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Schiedskommission zu betrauen. Eine gemeinnützige Einrichtung darf nur betraut werden, wenn
a) sie nach ihrem Statut oder Gründungsvertrag, ihrer Organisation und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Schiedskommission geeignet ist,
b) erwartet werden kann, dass sie diese Aufgaben unabhängig wahrnimmt, und
c) sie ihren Sitz in Vorarlberg hat.
(7) Die Landesregierung hat die Betrauung einer gemeinnützigen Einrichtung rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen.
(8) Die Schiedskommission soll ihre Tätigkeit durch Verträge mit Rechtsträgern anderer als im Abs. 1 genannter Krankenanstalten, mit niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und mit Rechtsträgern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf deren Patienten bzw. Klienten ausdehnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 36/2009, 44/2013
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