(1) In bettenführenden Krankenanstalten und in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für alte und pflegebedürftige Menschen ist eine Informations- und Beschwerdestelle für die Patienten bzw. Klienten dieser Einrichtungen und deren Vertrauenspersonen einzurichten.
(2) Die Informations- und Beschwerdestelle hat die Aufgabe,
a) Beschwerden über die Unterbringung, die Versorgung, die Betreuung und die Heilbehandlung zu bearbeiten,
b) Anregungen für Verbesserungen zu prüfen und
c) Auskünfte über den Aufenthalt in der Einrichtung zu erteilen.
(3) Die Informations- und Beschwerdestelle muss als solche leicht erkennbar und gut erreichbar sein. Das eingesetzte Personal muss für die Bearbeitung von Beschwerden und die Erteilung von Auskünften geeignet sein.
(4) Beschwerden sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Wochen nach deren Einlangen zu erledigen. Das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Wenn einer Beschwerde nicht entsprochen wird oder eine Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist erledigt werden kann, so ist der Beschwerdeführer über die hiefür maßgebenden Gründe und – wenn für die betreffende Einrichtung die Zuständigkeit der Patientenanwaltschaft gegeben ist – über die Möglichkeit der Beschwerdeführung bei der Patientenanwaltschaft zu informieren.
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