(1) Patient im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die Leistungen in einer Krankenanstalt in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat. Soweit sich die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft oder der Schiedskommission auch auf niedergelassene Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bezieht (§§ 4 Abs. 6, 7 Abs. 7), ist Patient auch eine Person, die Leistungen bei einem Angehörigen dieser Berufe in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.
(2) Klient im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die Leistungen einer Pflege- und Betreuungseinrichtung in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.
(3) Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen gemäß § 3 des Spitalgesetzes.
(4) Pflege- und Betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die Menschen wegen ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit, einer Behinderung oder sonst wegen psychosozialer Belastungen stationäre oder ambulante Hilfe leistet.
(5) Patientenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einem Patienten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder bei einem niedergelassenen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufe zugefügt worden ist.
(6) Klientenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einem Klienten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch eine Pflege- und Betreuungseinrichtung zugefügt worden ist.
(7) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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