(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten und die zuständigen Organe des Landes und der Gemeinden haben die Patientenanwaltschaft und die Schiedskommission zu unterstützen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen zu übermitteln. Die Rechtsträger von Pflegeheimen treffen die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich der Patientenanwaltschaft.
(2) Die Rechtsträger von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die keine Pflegeheime sind, und die niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe haben die Patientenanwaltschaft und die Schiedskommission zu unterstützen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen zu übermitteln, wenn sie einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 6 bzw. § 7 Abs. 7 geschlossen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003
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