(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sowie die bei den Informations- und Beschwerdestellen, bei der Patientenanwaltschaft und bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
a) das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
b) andere gesetzliche Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichten oder
c) die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
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