(1) Die Förderung ist als Kredit, als Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.
(2) Eigentümern, Bauberechtigten und Mietern von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind.
(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten Energiesparmaßnahmen und sonstige Verbesserungs-maßnahmen, die die festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 1 lit. h).
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015, 78/2017
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