§ 8 § 8*) Endabrechnung — Wohnbauförderungsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Förderung von Neubauten § 3*) Förderungsarten und Förderungswerber
§ 8 § 8*) Endabrechnung
Rückverweise
Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
Keine Ergebnisse gefunden