§ 7a § 7a*) Rückforderung von Einmalzuschüssen — Wohnbauförderungsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Förderung von Neubauten § 3*) Förderungsarten und Förderungswerber
§ 7a § 7a*) Rückforderung von Einmalzuschüssen
In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn
a) in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
b) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
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