(1) Im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
a) der Förderungswerber nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen wichtiger Gründe seinen Zahlungen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt,
b) der Förderungswerber den Förderungskredit nicht bestimmungsgemäß verwendet,
c) der Förderungswerber die Erhaltung des geförderten Wohnraumes unterlässt,
d) der Förderungswerber ohne Zustimmung der Landesregierung den geförderten Wohnraum zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt, am geförderten Wohnraum erhebliche wertmindernde Änderungen vornimmt oder zulässt,
e) die zur Benützung durch den Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem, noch vom Ehegatten bzw. eingetragenen Partner oder von Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfes verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend,
f) der Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm ständig benützten Wohnung nicht aufgibt, oder
g) der geförderte Wohnraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens an die Baubehörde bezogen wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung dieser Frist möglich.
Die Bestimmung der lit. f gilt nicht für Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen.
(2) Der Kreditvertrag hat die Bestimmung zu enthalten, dass der Förderungskredit fristlos gekündigt wird, wenn die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 2/2002, 25/2011, 17/2015
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