(1) Die Förderungskredite sind grundsätzlich in Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festzulegen.
(2) Der Kredit ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr.17/2015
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