(1) Die Förderung ist als Kredit, als rückzuerstattender Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.
(2) Die Förderung ist zu gewähren
a) natürlichen Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
1. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigenheimen,
2. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigentumswohnungen für den Eigenbedarf,
3. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Mietwohnungen,
4. zur Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein- und Umbauten,
5. zu Wohnungserweiterungen, wobei die vergrößerte Wohnung baulich nicht in sich abgeschlossen sein muss,
b) Gemeinden zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen und zur Errichtung von Wohnheimen,
c) gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen, Kaufanwartschaftswohnungen und Wohnheimen,
d) Unternehmungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Dienstnehmerwohnungen,
e) juristischen Personen und Personengesellschaften zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen,
f) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen und von Wohnheimen.
(3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern und Wohnungen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens an die Baubehörde erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002, 1/2008, 17/2015
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