(1) Das Land ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über die Aufhebung des Wohnbaufondsgesetzes, LGBl.Nr. 78/2017, aufgelösten „Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg“. Damit gelten sämtliche Rechte bzw. Ansprüche der Gemeinden gegenüber dem Wohnbaufonds als abgegolten.
(2) Das Land hat die Forderungen der Gesamtheit der Gemeinden gegenüber dem Wohnbaufonds laut Bilanz des Wohnbaufonds zum Stichtag 31. Dezember 2017 nach Maßgabe des Abs. 3 auszuzahlen; dabei sind die vorzunehmenden Abschreibungen bis einschließlich des Jahres 2017 zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Abschreibungen die Forderungen der Gesamtheit der Gemeinden übersteigen, ist der übersteigende Betrag mit dem Anspruch der Gesamtheit der Gemeinden am Eigenkapital nach Abs. 4 gegenzurechnen.
(3) Die Auszahlung der Forderungen nach Abs. 2 hat an die einzelnen Gemeinden in jenem Verhältnis zu erfolgen, wie sich die jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Wohnbaufonds in den letzten drei Jahren durchschnittlich bestimmt haben.
(4) Das Eigenkapital zum Stichtag 31. Dezember 2017 laut Bilanz des Wohnbaufonds ist zwischen dem Land und der Gesamtheit der Gemeinden vom Land in jenem Verhältnis aufzuteilen, nach dem sich die jährlichen Zuwendungen des Landes und der Gemeinden an den Wohnbaufonds im Jahr 2017 bestimmt haben. Abs. 2 zweiter Satz (allfällige Gegenverrechnung) ist zu berücksichtigen.
(5) Das Land hat den auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Eigenkapital-Anteil an die einzelnen Gemeinden nach dem im Abs. 3 festgelegten Verhältnis auszuzahlen.
(6) Mit Vereinbarung zwischen dem Land und allen Gemeinden kann das Verhältnis der Auszahlungen an die einzelnen Gemeinden abweichend von den Abs. 3 und 5 festgelegt werden.
(7) Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung, Aufteilung oder der Auszahlung nach Abs. 2 bis 6 entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen mit Bescheid.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Wohnbaufonds im Jahr 2017 zu berichten. Eine Ausfertigung dieses Berichts ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 13/2018
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