(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung und die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 4/2022
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