(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Wohnbauförderungsbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
a) in grundsätzlichen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erlassung von Richtlinien im Rahmen dieses Gesetzes,
b) in sonst bedeutsamen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erstellung von Finanzierungsprogrammen im Rahmen der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel,
c) bei der Erledigung von Ansuchen, die sich auf eine Ausnahme nach § 18 Abs. 4 stützen.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat gehören an:
a) das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) sieben von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien bestellte Mitglieder,
c) zwei von der Landesregierung auf Vorschlag des Vorarlberger Gemeindeverbandes bestellte Mitglieder,
d) ein von der Landesregierung auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe bestelltes Mitglied.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend dem durch die Anzahl der Abgeordneten gegebenen Stärkeverhältnis zu bestellen. Zumindest ein Mitglied sollte ein Vertreter einer Familienorganisation sein.
(4) Erstattet eine Partei innerhalb der Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, keinen Vorschlag, so hat die Landesregierung die von dieser Partei vorzuschlagenden Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Vorarlberger Gemeindeverband oder die Arbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe nicht fristgerecht von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen.
(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied kann jenes Mitglied, das aufgrund eines Vorschlages derselben Stelle bestellt worden ist, vertreten.
(6) Die Funktion der nach Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer der Landesregierung.
(7) Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft der nach Abs. 2 lit. b bis d bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die vorschlagsberechtigte Stelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015, 78/2017
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