§ 21 § 21*) Abgabenfreiheit — Wohnbauförderungsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 18*) Richtlinien, Ausnahmen
§ 21 § 21*) Abgabenfreiheit
Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006
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