(1) Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden; davon ausgenommen ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde. Förderungen können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
(2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Kredite zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015, 81/2020
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