Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, die über die festgelegte Mindestausstattung (§ 18 Abs. 1 lit. a) verfügen und deren Nutzflächen das festgelegte Mindestausmaß nicht unterschreiten sowie das festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten (§ 18 Abs. 1 lit. b),
c) Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird,
d) Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser (z.B. Alters- oder Pflegeheime) einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal,
e) Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1996, 17/2015
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