(1) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der hiezu ergangenen Richtlinien sowie der Förderungszusagen zu achten. Sie haben der Landesregierung die Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a bis c und e zu übermitteln und Auskünfte, insbesondere über allfällige Ausnahmen, zu erteilen.
(2) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten von Wohnungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten (Wohnungswerberverwaltung), soweit dies zum Zweck der Vergabe geförderter Wohnungen erforderlich ist. Die Gemeinden sind ermächtigt, die erfassten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt jede Gemeinde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten im Hinblick auf die von ihr erfassten personenbezogenen Daten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 1) berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Beurteilung der Vergabekriterien und der Dringlichkeit einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung erforderlich ist, die im § 19a Abs. 1 lit. a bis f genannten Daten vom Wohnungswerber und allen Haushaltsmitgliedern zu verarbeiten; sie dürfen zu diesem Zweck auch die Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a und b von Bevollmächtigten verarbeiten.
(4) Der § 19a Abs. 3 gilt für die Organe der Gemeinden zur Beurteilung der Dringlichkeit der Vergabe einer geförderten Wohnung sinngemäß.
(5) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 1) berechtigt, soweit dies zur Erstellung des Mietvertrags erforderlich ist, die in § 19a Abs. 1 lit. a, b und e genannten Daten an die zuständige gemeinnützige Bauvereinigung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 37/2018
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