(1) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle erforderlich ist, nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Förderungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Identifikationsdaten,
b) Adress- und Meldedaten,
c) Einkommens- und Vermögensdaten,
d) Daten über soziale Verhältnisse,
e) Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale,
f) Daten über Wohnungsaufwand,
g) Bankverbindungsdaten,
h) Förderungsberechnungs- und Förderungsabwicklungsdaten.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, die im Abs. 1 lit. a und b genannten personenbezogenen Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und Pfandschuldnern, die im Abs. 1 lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten auch von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern, Mietern sowie Bürgen des Förderungswerbers und die im Abs. 1 lit. a bis d genannten personenbezogenen Daten auch von Personalschuldnern zu verarbeiten; dies gilt nicht für Meldedaten nach Abs. 1 lit. b von Dienstnehmern, Mietern und Bürgen des Förderungswerbers.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, personenbezogene Daten vom Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung zu verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen für eine Förderung nach diesem Gesetz benötigt werden.
(4) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern sowie Mietern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 37/2018
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