(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen. Die Ansuchen und die Erledigung können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht und zugestellt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.
(3) Soweit es zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich ist, ist eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde einzuholen, in der sich der geförderte Wohnraum befindet.
(4) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der Landesregierung die zur Beurteilung der Förderungsansuchen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Darunter fällt insbesondere die Übermittlung einer Meldedatenabfrage gemäß § 20 Abs. 3 Meldegesetz 1991 aller in einer Wohnung gemeldeten Personen.
(5) Erlangen Organe der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von Vorgängen oder Umständen Kenntnis, die darauf schließen lassen, dass ein Grund zur Kündigung eines Förderungskredits, zur Einstellung von Zuschüssen zum Schuldendienst, zur Einstellung der Wohnbeihilfe oder zur Rückforderung von Einmalzuschüssen vorliegt, sind diese unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Zur Erfüllung dieser Mitteilungspflicht hat die Landesregierung die Gemeinden regelmäßig elektronisch über Förderungen nach diesem Gesetz, die ihren gesetzlichen Wirkungsbereich betreffen, zu informieren. Diese Informationsübermittlung umfasst die personenbezogenen Daten nach § 19a Abs. 1 lit. a, b (ausgenommen Meldedaten), e und h.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 17/2015, 78/2017, 37/2018
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