(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers zu enthalten, insbesondere auch über:
a) die Mindestausstattung von Wohnungen (§ 2 lit. b),
b) die Berechnung sowie das Mindest- und Höchstausmaß der Nutzfläche von Wohnungen (§ 2 lit. b),
c) die Einhaltung der festgelegten Kostenobergrenzen (§ 4 Abs. 1 lit. b), insbesondere für die Grundanschaffung, die Baukosten bzw. die Kaufpreise,
d) die energetischen und ökologischen Mindestanforderungen (§ 4 Abs. 1 lit. d),
e) die Ermittlung, die Obergrenze und den Nachweis des monatlichen Haushaltseinkommens (§§ 4 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 2),
f) die anrechenbare Nutzfläche und den Fördersatz je maximal anrechenbarer Nutzfläche oder je anderer geeigneter Bezugsgröße (§§ 5 Abs. 1 und § 11),
g) das Ausmaß einer allfälligen Rückforderung (§§ 6, 7 und 7a),
h) die förderbaren Erneuerungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 3),
i) die Ermittlung und die Obergrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwandes und der anrechenbaren Nutzfläche (§ 16 Abs. 2),
j) das Ausmaß des zumutbaren Wohnungsaufwandes und sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (§ 16 Abs. 3),
k) allfällige Förderungen von Maßnahmen im Wohnumfeld (§ 1 Abs. 2).
(2) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können.
(3) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen:
a) bei der Förderung von Neubauten, der Erneuerung von Wohnraum sowie bei der Gewährung von Wohnbeihilfe und bei Vergaben von geförderten Mietwohnungen durch die Gemeinden vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den §§ 3 Abs. 2 lit. a, 10 Abs. 2, 15 und 19 Abs. 7,
b) bei der Förderung von Neubauten für Härtefälle von der Voraussetzung des Ersterwerbs innerhalb der 3-Jahres-Frist nach § 3 Abs. 3,
c) bei der Förderung von Neubauten von einer Kündigung nach § 6 Abs. 1 lit e, wenn die Wohnung vermietet wird und im Sinne der Richtlinien als Mietwohnung förderbar wäre,
d) bei umfassenden Maßnahmen zur Energieeinsparung, bei Lärmschutzmaßnahmen und bei Wohnhäusern, die der Förderungswerber innerhalb der letzten drei Jahre unter Einsatz namhafter Mittel erworben hat, von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 lit. a,
e) bei der Förderung der Erneuerung von Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen mit verschiedenen Eigentümern vom Erfordernis der Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes nach § 14 Abs. 2.
(4) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände zur Vermeidung sozialer Härten weitere Ausnahmen zulassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 1/2008 ,17/2015, 78/2017
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