(1) Die Wohnbeihilfe hat dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand zu entsprechen.
(2) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist die tatsächliche, höchstens jedoch die festgelegte anrechenbare Nutzfläche zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 1 lit. i).
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und sonstige besonders berücksichtigungswürdige Umstände angemessen zu berücksichtigen sind (§ 18 Abs. 1 lit. j).
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
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