(1) In der Zusage über die Gewährung von Förderungen ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss der Erneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen.
(2) Förderungen dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung, Kredite überdies erst nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes, ausbezahlt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
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