LandesrechtVorarlbergLandesesetzeWohnbauförderungsgesetz3. Abschnitt Förderung der Erneuerung von Wohnraum § 9*) Förderungsarten und Förderungswerber§ 13

§ 13 § 13*) Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst

In Kraft seit 11. April 2015
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