§ 12 § 12*) Kündigung und Rückforderung von Krediten — Wohnbauförderungsgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Förderung der Erneuerung von Wohnraum § 9*) Förderungsarten und Förderungswerber
§ 12 § 12*) Kündigung und Rückforderung von Krediten
Rückverweise
In den Kreditvertrag sind Bestimmungen über die Kündigung und Rückforderung des Förderungskredits aufzunehmen. Der § 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
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