Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise