§ 11 § 11*) Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst und Einmalzuschüsse — Wohnbauförderungsgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Förderung der Erneuerung von Wohnraum § 9*) Förderungsarten und Förderungswerber
§ 11 § 11*) Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst und Einmalzuschüsse
Rückverweise
Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
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