(1) Eine Förderung darf nur für die Erneuerung von Wohnraum in Wohnhäusern gewährt werden,
a) deren Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt,
b) deren Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist,
c) bei denen die Durchführung von Erneuerungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Wohnhauses und seine voraussichtliche Restnutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar ist,
d) die nach Beendigung der Erneuerungsmaßnahmen zur Deckung eines ständigen dringenden Wohnbedarfs oder als Dienstnehmerwohnung benötigt werden und
e) die nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um eine Förderung für seine Wohnung an.
(2) Eigentümer und Mieter, welche die geförderte Wohnung selbst bewohnen, können Förderungen nur erhalten, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind und das monatliche Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (§ 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/1993, 9/2006, 1/2008, 17/2015, 78/2017
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