(1) Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in Vorarlberg gelegen sind, zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren.
(2) Das Land kann im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum nach Abs. 1 überdies einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, wie z.B. private Kinderspielplätze, fördern.
(3) Die Höhe des landesgesetzlich zu regelnden Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrages wird im 7. Abschnitt geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015, 78/2017, 13/2018
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