(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 26/1968, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1970, außer Kraft.
(3) Der § 5 Abs. 3, in der Fassung des Art. XXXIV des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, ist erstmalig nach Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
(4) Art. IX des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 34/2018
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