(1) Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.
(2) Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
(3) Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet wird, so gilt das Bauvorhaben schon mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet.
(4) Die Steuerbefreiung endet vorzeitig
a) bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Gesetz gefördert wurden, wenn die Förderung gekündigt, eingestellt oder fälliggestellt wird,
b) bei anderen Wohnhäusern und Wohnungen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind.
Die Steuerbefreiung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den lit. a und b genannten Umstände eingetreten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991, 30/2001
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