(1) Die Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
a) bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;
b) auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (§ 31 Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (§ 45 Baugesetz);
c) die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955).
(3) Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991
Keine Verweise gefunden
Rückverweise