Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) Neubau die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück;
b) Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
c) Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
d) Erneuerung von Wohnraum die Durchführung von Energiespar-, Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit; ausgenommen sind Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen, Maler- und Tapeziererarbeiten, soferne diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlasst werden, sowie der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten;
e) Nutzfläche die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); nicht zur Nutzfläche gehören Treppen, offene Balkone und Terrassen, Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke besonders ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung, dem Zivilschutz dienende Räume sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80 m ist (z.B. bei Dachräumen, Nischen u.dgl.).
*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 6/2004
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