(1) Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
a) die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufondsgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m2, beträgt, oder
b) deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung bei einem Haushalt mit einer Person 70 m², bei einem Haushalt mit zwei Personen 95 m², bei einem Haushalt mit drei Personen 110 m², bei einem Haushalt mit vier Personen 120 m², bei einem Haushalt mit mehr als vier Personen 130 m² und bei Dienstnehmer- und Mietwohnungen 80 m² nicht übersteigt,sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit.
(2) Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Abs. 1 eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.
(3) Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
(4) Von der Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 48/1996, 19/2023
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