(1) Soweit es die Landesregierung für notwendig erachtet, in sonstigen Einzelfragen der Kulturförderung oder bereichsübergreifend beraten zu werden, kann sie hiefür durch Verordnung eine weitere Kommission einrichten.
(2) Den Vorsitz in einer solchen Kommission führt ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird in der Verordnung festgelegt. Sie müssen fachlich befähigt sein und werden von der Landesregierung auf eine bestimmte Dauer bestellt.
(3) Der § 8 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
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