(1) Für folgende Bereiche sind beim Amt der Landesregierung Kunstkommissionen einzurichten:
a) Bildende und Angewandte Kunst, Fotografie und neue Medien,
b) Literatur,
c) Musik,
d) Darstellende Kunst,
e) Film.
(2) Für Kunst im öffentlichen Raum („Kunst und Bau“) ist eine eigene Kommission einzurichten.
(3) Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten. Weiters haben sie ein Mal jährlich in einer öffentlichen Veranstaltung über ihre Beratungspraxis zu informieren.
(4) Den Kunstkommissionen nach den Abs. 1 und 2 gehören jeweils an:
a) ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kunst zuständig ist (Vorsitz),
b) je vier bis sieben von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem jeweiligen Bereich.
(5) Niemand darf für mehr als zwei Funktionsperioden Mitglied nach Abs. 4 lit. b sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise