(1) Beim Amt der Landesregierung bestehen ein Wissenschaftsbeirat, ein Weiterbildungsbeirat und ein Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten. Sie haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten.
(2) Dem Wissenschafts- und dem Weiterbildungsbeirat gehören jeweils an:
a) das für Angelegenheiten der Wissenschaft bzw. Weiterbildung zuständige Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
b) ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Wissenschaft bzw. Weiterbildung zuständig ist (Berichterstatter oder Berichterstatterin),
c) je ein fachlich befähigtes Mitglied, das von den im Landtag vertretenen politischen Parteien auf die Dauer der Landtagsperiode bestellt wird,
d) drei bis zehn von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder.
(3) Dem Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten gehören an:
a) das für Angelegenheiten der Kunst zuständige Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
b) ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kunst zuständig ist (Berichterstatter oder Berichterstatterin),
c) je ein fachlich befähigtes Mitglied, das von den im Landtag vertretenen politischen Parteien auf die Dauer der Landtagsperiode bestellt wird,
d) drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder,
e) je ein Mitglied, das von den im § 8 genannten Kommissionen aus ihrer Mitte auf die Dauer der Funktionsperiode der betreffenden Kommission bestellt wird.
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