(1) Die Landesregierung hat – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach den §§ 1 bis 4 – Richtlinien für Förderungen nach § 3 Abs. 1 zu erlassen.
(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über:
a) den Gegenstand und die Art der Förderung,
b) die Notwendigkeit eines Antrages sowie dessen Form und Inhalt,
c) die Notwendigkeit der Anhörung der zuständigen Kommission,
d) die Bedingungen, an welche eine Förderung zu knüpfen ist.
(3) Vor Erlassung oder Änderung der Förderrichtlinien ist der einschlägige Kulturbeirat (§ 7) zu hören.
(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise