(1) Die Landesregierung hat den Personen, die sich für eine Förderung interessieren, die näheren Rahmenbedingungen für die Erlangung der Förderung bekanntzugeben.
(2) Die Förderung bedarf der Anhörung der jeweils zuständigen Kommission, sofern dies in den einschlägigen Richtlinien vorgesehen ist. Nach Anhörung des Kulturbeirats kann ein anderes Verfahren, wie die Einsetzung eines Kurators oder einer Kuratorin, gewählt werden, wenn dies zur Umsetzung innovativer Ideen zweckmäßig ist.
(3) Eine Förderung muss mit den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und der Förderrichtlinien nach § 6 im Einklang stehen.
(4) Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Sämtliche Erledigungen der Landesregierung über einen Antrag auf Förderung haben ehest möglich schriftlich zu ergehen.
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