(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 4/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2007, außer Kraft.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Förderrichtlinien im Sinne des § 6 Abs. 2 sind weiter anzuwenden. Der § 6 Abs. 4 gilt auch für sie.
(4) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen nach den §§ 7 und 8 sind erstmals zu Beginn der ersten Gesetzgebungsperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis dorthin bestehen der Kulturbeirat und die Kommissionen nach den Regeln des bisherigen Kulturförderungsgesetzes weiter.
(5) Für Personen, die bereits nach dem bisherigen Kulturförderungsgesetz mindestens eine Funktionsperiode lang Mitglied einer Kunstkommission waren, gilt § 8 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass sie höchstens noch eine weitere Funktionsperiode Mitglied sein dürfen.
(6) Förderrichtlinien und Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2019
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