(1) Die Landesregierung kann auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität eines Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
a) ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Vorarlberg ausgeliehen werden soll,
b) die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und
c) die antragstellende Person eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihr nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch des Leihgebers oder der Leihgeberin geltend machen könnten.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Zusage der vorübergehenden sachlichen Immunität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
(3) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr, mit Bescheid und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
(4) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung.
(5) Für Auskunftsbegehren gelten die Vorschriften des Auskunftsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2019
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