Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Kulturbericht vorzulegen und diesen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Alle Maßnahmen der Kulturförderung sind für die einzelnen Bereiche und in ihrer Gesamtheit darzustellen. Förderungen an Personen nach § 3 Abs. 1 lit. c sind für Männer und Frauen getrennt auszuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
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