Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der Kulturförderung sind für die einzelnen Bereiche und in ihrer Gesamtheit darzustellen. Förderungen an Personen nach § 3 Abs. 1 lit. c sind für Männer und Frauen getrennt auszuweisen.
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