(1) Eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen ist anzustreben.
(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, wird sie durch ihre Vertretung im Amt vertreten.
(3) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(4) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf; die Kulturbeiräte sind mindestens ein Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kommission teilzunehmen.
(6) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beizuziehen.
(7) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Im Kulturbeirat sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt. In einer Kommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Kulturbeiräte und die Kommissionen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen der Kulturbeiräte und Kommissionen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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