(1) Das Land bekennt sich zur Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens. Es verpflichtet sich, das kulturelle Leben, welches in Vorarlberg stattfindet oder sonst einen Bezug zum Land hat, zu fördern.
(2) Das kulturelle Leben erstreckt sich auf Kunst, Wissenschaft, Bildung und Pflege des kulturellen Erbes. Es wird getragen von den Kulturschaffenden und von Personen, die in den genannten Bereichen vermitteln.
(3) Die Gemeinden fördern das kulturelle Leben im örtlichen Bereich. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise