(1) Die Dienststellenversammlung wird aus den einer Dienststelle angehörenden Gemeindebediensteten gebildet. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht die Dienststellenversammlung aus den Gemeindebediensteten des betreffenden Wahlkörpers.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen
a) die Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit der Personalvertretung und des Dienststellenausschusses mit Ausnahme jener in Einzelpersonalangelegenheiten;
b) die Begutachtung grundsätzlicher Angelegenheiten, die ihr von der Personalvertretung oder dem Dienststellenausschuss unterbreitet werden;
c) die Beschlussfassung über die Enthebung einzelner oder aller Personalvertreter des betreffenden Dienststellenausschusses.
(3) Die Dienststellenversammlung ist vom Obmann des Dienststellenausschusses einzuberufen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist oder wenn dies ein Viertel der ihr angehörenden Gemeindebediensteten unter Angabe des Grundes schriftlich oder der Obmann der Personalvertretung oder der Dienststellenausschuss verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben. Die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung obliegt dem Obmann des Dienststellenausschusses.
(4) Wenn kein Dienststellenausschuss nach § 8 Abs. 1 besteht, obliegen die Einberufung der Dienststellenversammlung und die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung dem Obmann der Personalvertretung.
(5) Die Dienststellenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ihr angehörenden Gemeindebediensteten anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde seit dem Zeitpunkt, der in der Einladung als Versammlungsbeginn angegeben wurde, ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Dienststellenversammlung darf nur über Beratungsgegenstände, die in der Einladung angegeben wurden, einen Beschluss fassen.
(6) Zu einem Beschluss der Dienststellenversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung über die Enthebung von Personalvertretern bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Angaben über Zeit und Ort der Sitzung, Feststellungen über die Beschlussfähigkeit, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.
(8) Der Obmann der Personalvertretung hat das Recht, auch an Dienststellenversammlungen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung erlassen.
(10) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. § 6a Abs. 2 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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